ZE- und Festzuschuss- Abrechnung Grundlagenkurs

Referenten: Herr Bohlken und Dr. Winkelmann
Von unserer Praxis haben teilgenommen: Kathrin Strohkendl und Gesine Glauser

Über der Kassenabrechnung steht das Gesetz § 12 Sozialgesetzbuch ( SGB ) V der Wirtschaftlichkeit:
Die Behandlung des Patienten muss zweckmäßig, wirtschaftlich, notwendig und ausreichend sein!
Nur wenn man dies beachtet, darf der Patient behandelt und die Leistungen abgerechnet werden.
Dies und andere Regeln, an die sich die Zahnarztpraxis halten muss, wenn sie über die Kasse abgerechnet, wurden erläutert, bevor die einzelnen Fälle zu der ZE Abrechnung durchgegangen wurden.


Die Kasse unterscheidet 3 Arten von Leistungen:  Regelversorgung, Gleichartig und Andersartig.
Bei der Regelversogung behandelt der Zahnarzt, wie es die Kasse vorschlägt ( z. B. metallische Krone ).
Der Pat. hat einen geringen Selbstkostenanteil.
Bei gleichartiger Versorgung behandelt der Zahnarzt, wie es die Kasse vorschlägt, nur hochwertiger
( z. b. Keramisch verblendete Krone ).  Der Pat. bekommt den Festzuschuss für die metallische krone
und muss für die darüber hinaus anfallenden Kosten selbst aufkommen.
Bei andersartiger Versorgung behandelt der Zahnarzt  anders, als die Kassenversorgung es vorsieht. 
( z. B. anstatt einen fehlenden Zahn mit einer Brücke zu versorgen, setzt er ein  Implantat).
Die Kasse zahlt nichts und der Patient muss für alle Kosten selbst aufkommen.

Fortbildungspunkte: 4